Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren
Leistungsbeschreibung
Sie können jederzeit gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen. Diese Antragstellung ist nur zulässig, wenn
- Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt sind und
- der Personalausweis gültig ist.
Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich kostenfrei ein.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister) bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde.
Voraussetzungen
- Sie sind Deutscher bzw. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
- Sie besitzen einen gültigen Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
Kurztext
- Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren
-
kann jederzeit bei der Personalausweisbehörde erklärt werden, wenn:
- Online-Ausweisfunktion bislang nicht genutzt wurde und Bürger es fortan nutzen wollen
- Personalausweis muss gültig sein
- Personalausweisbehörde schaltet die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein
- es entstehen keine Kosten
- Zuständig: Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) bzw. Bürgeramt der Wohnortgemeinde
Typisierung
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