Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren

  • Leistungsbeschreibung

    Sie können jederzeit gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen. Diese Antragstellung ist nur zulässig, wenn 

    • Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt sind und
    • der Personalausweis gültig ist.

    Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich kostenfrei ein.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister) bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde.

  • Voraussetzungen

    • Sie sind Deutscher bzw. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
    • Sie besitzen einen gültigen Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Weitere ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

  • Kurztext

    • Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren
    • kann jederzeit bei der Personalausweisbehörde erklärt werden, wenn:
      • Online-Ausweisfunktion bislang nicht genutzt wurde und Bürger es fortan nutzen wollen
      • Personalausweis muss gültig sein
    • Personalausweisbehörde schaltet die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein
    • es entstehen keine Kosten
    • Zuständig: Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) bzw. Bürgeramt der Wohnortgemeinde
  • Typisierung

    2/3
  • Status Bibliothekseintrag

    6

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende