Datenübermittlung der Meldebehörde an Adressbuchverlage verhindern - Übermittlungssperre beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Sie haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben Sie gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.

  • Verfahrensablauf

    Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung Ihrer Adressdaten an Adressbuchverlage formlos zu widersprechen. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind oder erheben Sie den Widerspruch im Verwaltungsportal online.

  • Zuständige Stelle

    Zuständig ist die Meldebehörde der jeweiligen Kommune.

  • Voraussetzungen

    Sie müssen melderechtlich erfasst/registriert sein.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Eintragung ist kostenlos.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

  • Rechtsgrundlage

    § 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Bundesmeldegesetz

  • Rechtsbehelf

    Sie können Widerspruch einlegen.

  • Anträge / Formulare

    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Nein
  • Was sollte ich noch wissen?

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Kurztext

    • Eintragung einer Adressbuchsperre
    • Eine im Melderegister registrierte Person hat das Recht, der Übermitt-lung ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen 
    • hierauf wird bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 hingewiesen
    • Im Falle des Widerspruchs besteht ein Recht auf unentgeltliche Ein-richtung einer Übermittlungssperre.
    • Zuständig ist der Magistrat/der Gemeindevorstand der Meldebehörde der jeweiligen Kommune
       
  • Herausgebende Stelle

    Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS)

  • Typisierung

    4

Ihr Anliegen direkt online starten

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende