Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft untergebrachte Personen

  • Leistungsbeschreibung

    Sollte ein/e Betreuer/in bestellt worden sein, kann auch diese/r einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für den Betreuten stellen.

    Dies gilt insbesondere für dauerhaft untergebrachte Personen, wie zum Beispiel Heimbewohner.

  • Zuständige Stelle

    Pass- und Personalausweisbehörde (Oberbürgermeister/-in oder Bürgermeister/-in) beziehungsweise Bürgeramt der Wohnortgemeinde

  • Voraussetzungen

    • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

    • Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft untergebrachte Personen
    • Betreute Person muss
      • nicht selbständig am öffentlichen Leben teilnehmen können
      • voraussichtlich dauerhaft in
        • einem Krankenhaus
        • einer Pflegeeinrichtung
        • einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sein
      • die deutsche Staatsangehörigkeit haben
    • zuständig: Personalausweisbehörde am Hauptwohnsitz des oder der Antragstellenden
  • Herausgebende Stelle

    Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

  • Typisierung

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Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende