Verbotszonen Cannabis


Informationen zur Cannabis-Legalisierung und Hinweise zu den Verbotszonen


Am 27. März 2024 wurde das Konsumcannabisgesetz (KCanG) veröffentlicht und ist seit dem 1. April 2024 in Kraft. Das Konsumcannabisgesetz erlaubt insbesondere das Rauchen von Cannabis sowie den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum.

Das Gesetz beinhaltet aber auch Einschränkungen und Verbote im Umgang mit Cannabis, auf die wir hiermit nochmal hinweisen.

  • Der Konsum von Cannabis ist grundsätzlich erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres erlaubt.
  • Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
  • Der öffentliche Konsum von Cannabis ist u.a. verboten:
    • in Schulen und in deren Sichtweite,
    • auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
    • in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
    • in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
    • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr


Als Sichtweite gilt eine Entfernung von mindestens 100 Metern zu den zuvor genannten Verbotsorten.

Innerhalb der Gemeinde Bad Zwesten ist der öffentliche Konsum von Cannabis zusätzlich

  • auf dem Gelände des Kurhauses „Hardtstraße 7“ und dessen Sichtweite,
  • im Kurpark und dessen Sichtweite
  • im alten Kurpark „Löwensprudelpark“ und dessen Sichtweite
  • auf dem Gelände der „Freizeitteichanlage Oberurff“

verboten.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Verbote können
mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich gern an Ihr Ordnungsamt
(E-Mail: ordnungsamt@badzwesten.de oder Tel. 05626-999315)