Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Gesetzes über die Kommunalen Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am 14.12.2023 folgende Gebührenordnung für das Bewegungsbad der Gemeinde Bad Zwesten beschlossen:
§ 1
Für die Benutzung des Bades werden folgende Gebühren festgesetzt:
1. Tageskarten (für einmalige Benutzung am Tag der Lösung)
a) für Personen über 18 Jahre 4,50 €
b) für Personen von 3. bis 18. Lebensjahr 3,00 €
c) für Personen mit Kurkarte 3,80 €
d) Familienkarte (1 oder 2 Erwachsene mit eigenen Kindern 10,00 €
oder Enkelkinder von 3. bis 18. Lebensjahr)
e) Familienkarte wie vor, jedoch für Personen mit 8,70 €
Kurkarte/Therapieplan
2. Zehnerkarten
a) für Personen über 18 Jahre 40,00 €
b) für Personen von 3. bis 18. Lebensjahr 27,00 €
c) für Personen mit Kurkarte 33,00 €
3. Fünfzigerkarten
- für Personen über 18 Jahre 180,00 €
- für Personen von 3. bis 18. Lebensjahr 130,00 €
4. Jahreskarten
- Personen über 18 Jahre 210,00 €
- Personen von 3. bis 18. Lebensjahr 170,00 €
- Familienkarte ohne Kinder 350,00 €
- Familienkarte mit Kinder von 3 bis 18. Lebensjahr 420,00 €
5. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt für Benutzer des Wohnmobilhafens, Inhaber/innen der Jugendleiter/innen-Card bzw. Ehrenamts-Card, bei Benutzung durch Schulen, Vereine und Saunagäste der Kurmittelabteilung sowie für die Verabreichung von medizinischen Bewegungsbädern Sondervereinbarungen zu treffen.
Für Menschen mit Behinderungen ab einem Grad der Behinderung von 50 gelten die Gebührensätze für Personen von 3. bis 18. Lebensjahr.
Der ermäßigte Eintrittspreis für Personen von 3. bis 18. Lebensjahr gilt auch für Auszubildende, Schüler und Studenten mit entsprechendem Ausweis bis zum 27. Lebensjahr.
6. Aktive Feuerwehratemschutzgeräteträger/innen mit Wohnsitz in der Gemeinde Bad Zwesten und alle Gemeindemitarbeiter/innen erhalten einen kostenfreien Zugang zum Bewegungsbad, um die Gesundheit zu fördern und zu erhalten.
§ 2
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Betreten des Bades, spätestens mit der Benutzung der Einrichtung.
§ 3
Die bei Verschmutzung gemäß § 10 der Haus- und Badeordnung zu zahlende Reinigungsgebühr beträgt 2,60 € bis 26,00 €.
§ 4
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 5
Gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührenordnung sind die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.
§ 6
Diese Gebührenordnung für das Bewegungsbad der Gemeinde Bad Zwesten tritt am 01.01.2024 in Kraft und ersetzt die bisherige Gebührenordnung für das Bewegungsbad der Gemeinde Bad Zwesten.
Bad Zwesten, den 15. Dezember 2023
Der Gemeindevorstand
gez. Achim Siebert
Bürgermeister
Die vorstehende Gebührenordnung für das Bewegungsbad der Gemeinde Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
Bad Zwesten, den 15.12.2023
Der Gemeindevorstand
gez. Achim Siebert
Bürgermeister