Zweiter Nachtrag zur
Benutzungs- und Gebührenordnung
der Gemeinde Bad Zwesten
für die Benutzung des Kurhauses
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl I S. 142), der §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über die Kommunalen Abgaben (Hess. KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl I S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am 27.06.2019 folgenden Zweiten Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung des Kurhauses vom 5. September 2013 beschlossen:
Artikel 1
§ 4 Benutzungsbedingungen
Der bisherige Absatz (7) des „§ 4 Benutzungsbedingen“
(7) Die Benutzungszeit, für die die Gebühren nach § 6 erhoben werden, beinhaltet den Zeitraum ab 18:00 Uhr des Vortages, den Veranstaltungstag einschließlich der Nacht dieses Tages zum folgenden Tag.
wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:
(7) Die Benutzungszeit, für die die Gebühren nach § 6 erhoben werden, beinhaltet den Zeitraum ab 18:00 Uhr des Vortages, den Veranstaltungstag einschließlich der Nacht dieses Tages zum folgenden Tag.
Wenn bei Veranstaltungen Räume für die Vorbereitung über den Veranstaltungstag hinaus benötigt werden, so sind 50 % der Grundgebühren zu zahlen.
Für die Nachbereitung über den Veranstaltungstag hinaus benötigte Räume stehen bis 11.00 Uhr unentgeltlich zur Verfügung. Wird diese Zeit überschritten, ist ebenfalls eine Gebühr von 50 % der Grundgebühren zu zahlen.
Sollten weitere Vorbereitungstage erforderlich sein, so werden 100 % der Grundgebühren erhoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Zweite Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung des Kurhauses tritt am 08.07.2019 in Kraft.
Bad Zwesten, den 28.06.2019
Der Gemeindevorstand
gez. Michael Köhler
Bürgermeister
Der vorstehende Zweite Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung des Kurhauses wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
Bad Zwesten, den 28.06.2019
Der Gemeindevorstand
gez. Michael Köhler
Bürgermeister