Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über die Kommunalen Abgaben (Hess. KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. I S. 330) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am 27.06.2024 folgenden Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen:
§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Die Gemeinde Bad Zwesten erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.
§ 2
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
§ 3
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde Bad Zwesten veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Kostengläubiger
Kostengläubigerin ist die Gemeinde Bad Zwesten.
§ 5
Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde Bad Zwesten, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 6
Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Gemeinde Bad Zwesten einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
§ 7
Billigkeitsregelung
Die Gemeinde Bad Zwesten kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 8
Gebührentatbestände
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Nr. | Gegenstand |
EUR neu |
1 | Schriftliche Auskünfte einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden | 10,00 |
2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, | je Akte 3,50 mindestens 15,00 |
2a | wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
2b | Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung; Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 15,00 |
2c | Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. | 10,00 |
3 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 15,00 |
4 | Beglaubigung von Unterschriften | 5,00 |
5 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 1,00 mind. 5,00 |
6 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich | 10,00 1,00 |
7 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 4 und kleiner je Seite DIN A 3 (die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden) | 0,15 0,30 |
8 | Laminieren von bereit je Seite DIN A 4 und kleiner gestellten Papieren, je Seite DIN A 3 | 1,00 1,50 |
9 | Drucken über den Schwarz-Weiß Master in DIN A 4 100 Drucke mit Papier aus gemeindeeigenen Beständen 100 Drucke mit Papier aus mitgebrachten Beständen | 7,50 6,50 mind. 19,50 |
10 | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | 32,00 |
11 | Gebühr für Straßensperrungen | 32,00 |
12 | Gebühr für Verlängerung einer Straßensperrung | 16,00 |
13 | Auslagen (z. B. Kosten der Verwaltung, Verpflegung, Beförderung von Personen und Sachen/Tieren) | in voller Höhe |
14 | Entschädigungen an Behörden und Personen (z.B. Reisekosten) | in voller Höhe |
15 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück; mindestens je Grundstückskaufvertrag | 30,00 |
16 | An- und Abmeldungen von Einwohnern einschl. Vordruck →→→→→→ ohne Vordruck | 2,50 2,00 |
17 | Ummeldungen von Einwohnern einschließlich Vordruck | 2,50 |
18 | Bearbeitung einer Anzeige über den Verlust eines Reisepasses Kinderausweises sonstigen Reiseausweises oder Personalausweises →→→→ je Anzeige | 5,00 |
19 | Sämtliche Postgebühren | in voller Höhe |
20 | Gewerbeauskünfte | 16,00 |
21 | Benutzung eines Personenkraftwagens, je km | 0,35 |
22 | Genehmigungen, Erlaubniserteilungen, Ausnahmebewil-ligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen des Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist | 16,00 |
23 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
24 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
25 | Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
26 | Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
27 | Genehmigungserklärungen zu § 63 (Baugenehmigungs-freie Vorhaben gem. Anlage zu § 63) und zu § 64 (Bau-genehmigungsfreie Bauvorhaben im beplanten Bereich | 100,00 |
28 | Bescheinigungen über den Erschließungszustand von Baugrundstücken (Sachstand zum Straßenendausbau und zur Erschließungskostenabrechnung) | 32,00 |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist, Leistungen erbracht werden, die nicht in der Tabelle von Absatz 1 abgebildet sind oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. →
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:
- für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
→ je Viertelstunde → 18,50 EUR
- für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
→ je Viertelstunde → 16,00 EUR
- für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde → 13,00 EUR
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten, insbesondere an Wochenenden, wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze erhoben.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
bisherige Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Bad Zwesten außer Kraft.
Bad Zwesten, den 28.06.2024
Der Gemeindevorstand
gez. Achim Siebert
Bürgermeister
Die vorstehende Verwaltungskostensatzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
Bad Zwesten, den 28.06.2024
Der Gemeindevorstand
gez. Achim Siebert
Bürgermeister