Neufassung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser


Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am 27.06.2024 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser beschlossen:


§ 1

Allgemeines

(1)  Die Gemeinde unterhält als Eigentümer folgende Dorfgemeinschaftshäuser:

Betzigerode, Niederurff und Oberurff-Schiffelborn

(2)  Die Räumlichkeiten sowie die Außenanlagen sind von allen Besuchern pfleglich zu behandeln. Wer dennoch Schaden anrichtet, ist zum Ersatz verpflichtet. Die Haftungsansprüche der Gemeinde richten sich grundsätzlich an den Veranstalter.

(3)  Der jeweilige Veranstalter ist für die Ordnung und Sauberhaltung der Räumlichkeiten und Außenanlagen verantwortlich. Unbeschadet der Rechte der Gemeinde übt er das Hausrecht aus.


§ 2

Hausrecht, Hausordnung

(1)  Das Hausrecht für das gesamte Grundstück einschließlich aller baulichen Anlagen des Dorfgemeinschaftshauses liegt beim Gemeindevorstand.

(2)  Das Hausrecht kann Dritten übertragen werden.

(3)  Der Gemeindevorstand hat jederzeit das Recht, die Benutzer bei Verstößen gegen Gesetze, diese Satzung oder sonstiger rechtlicher Vorgaben von der Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses zeitweilig oder gänzlich auszuschließen.


§ 3

Vergabe und Benutzungsgenehmigung

(1)  Die Zulassung zur Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Gemeindevorstand. Im Antrag sind Name und Anschrift des Nutzers, Zweck und Dauer der beabsichtigten Nutzung sowie die erwartete Teilnehmerzahl vollständig und zutreffend anzugeben.

(a)  Im Antrag sind anzugeben:

-       Name, Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters

-       Art, Tag und Dauer der Veranstaltung (einschließlich Auf-
und Abbauzeiten)

-       Voraussichtliche Teilnehmerzahl

-       gewünschte Räumlichkeiten

(b)  Findet eine Veranstaltung nicht statt, so ist diese mindestens 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag abzusagen. Andernfalls haftet der Mieter für die Hälfte der entstehenden Kosten gem. § 4 Abs. 1 dieser Satzung. Bei einer Absage ab 7 Tagen vor der Veranstaltung haftet der Mieter für die gesamten Kosten gem. § 4 Abs. 1 dieser Satzung.

(2)  Aufgrund des Antrags erteilt die Gemeindeverwaltung bzw. der von ihr benannte Verwalter die Benutzungsgenehmigung. Die mit der Genehmigung erteilten
Auflagen und Bedingungen sind vom Benutzer einzuhalten.

Die Benutzungsgenehmigung beinhaltet nicht die ggf. erforderlichen gaststättenrechtlichen Erlaubnisse. Diese Genehmigungen sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung separat zu beantragen.

(3)  Die Rückgabe der benutzten Räumlichkeiten an die Gemeindeverwaltung oder den beauftragten Verwalter erfolgt besenrein. Es wird eine Reinigungspauschale erhoben, darin ist eine Stunde Reinigungszeit gemäß § 4 Abs. 3 enthalten. Sollte der Grad der Verschmutzung einen erhöhten Reinigungsaufwand nach sich ziehen, so behält sich die Gemeinde vor, diese Kosten ebenfalls gemäß § 4 Abs. 3 zu erheben.

Verschmutzte Außenanlagen (z. B. Papier, Abfälle usw.) sind vom Veranstalter ebenfalls zu reinigen.


§ 4

Gebühren und Betriebskostenerstattung

(1)  Die Benutzungsgebühr beträgt:

a)    für das Dorfgemeinschaftshaus Betzigerode:  →→   → 

als Grundgebühr inkl. Saal und Toiletten →→   →  64,00 €

zusätzlich

für die Küche →→→→→→   →   →  20,00 €

für den Gemeinschaftsraum →→→   →   →  20,00 €

b)    für das Dorfgemeinschaftshaus Niederurff:

als Grundgebühr inkl. Saal und Toiletten →→   →  57,00 €

zusätzlich

für die Küche →→→→→→→→  20,00 €

für den Gruppenraum I (Stuhllager) →→→   →  13,00 €

für den Gruppenraum II (Buffetraum) →→→   →  16,00 €

c)    für das Dorfgemeinschaftshaus Oberurff-Schiffelborn:

als Grundgebühr inkl. Saal und Toiletten im OG →   →  50,00 €

zusätzlich

für die Küche →→→→→→→   →  20,00 €

für den Buffet-Raum →→→   →   →   →  9,00 €

Eigenständige Nutzung von folgenden Räumen möglich:

für den Jugendraum →→→→→   →  23,00 €

für den „Grüner Salon“ inkl. kleiner Küche im EG →   →  20,00 €


Diese Gebühren beinhalten die Benutzung am Veranstaltungstag sowie für einen Tag vor und einen Tag nach dem Veranstaltungstag für die entsprechenden Vorbereitungen sowie die Reinigung und Rückgabe der Räumlichkeiten. Wird der Raum früher als einen Tag vor dem Veranstaltungstag übernommen, erhöht sich der jeweilige Satz für jeden weiteren Tag um 30 %.


Im Falle einer Nachvermietung ist das Dorfgemeinschaftshaus bis 10.00 Uhr zu übergeben.

(2)  Betriebskostenerstattung

a) für Strom

Die Stromkosten werden nach den jeweilig gültigen Tarifen des Energieversorgers berechnet.

b) für Gas

Die Kosten für das verbrauchte Gas werden nach den tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten berechnet.

c) für ÖL

Für die mit einer Ölheizung beheizten Dorfgemeinschaftshäuser wird bei Inanspruchnahme der Heizung der Verbrauch mittels Ölmengenzählern ermittelt. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des Preises der letzten Rechnung für Heizöl.

(3)  Die Reinigung der Räume erfolgt durch eine Raumpflegerin gegen Zahlung einer Reinigungsgebühr in Höhe von 28,00 €, darin sind die Kosten für eine Stunde Reinigung enthalten. Sollte der Reinigungsaufwand aufgrund eines erhöhten Verschmutzungsgrades länger als eine Stunde dauern, so wird der Mehraufwand mit 7,00 € pro angefangenen 15 Minuten berechnet.

(4)  Vereine und Gruppen gemäß § 5 Absatz 1 zahlen für die Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser für Übungsabende/Treffen o. ä. folgende pauschale Energiekostenbeteiligung anstatt der unter § 4 Abs. 2 aufgeführten Betriebskosten:

- 20,00 € pro Benutzungstag des jeweiligen Saales; nutzen mehrere Gruppen/Vereine am gleichen Tag den Saal, können sich diese den Betrag teilen.

- 10,00 € pro Benutzung eines kleineren Nebenraumes.

Die Abrechnung erfolgt einmal pro Jahr rückwirkend zum 15. Januar des Folgejahres.

(5)  Der gesamte entstandene Abfall ist durch den Nutzer privat zu entsorgen. Sofern es dennoch gewünscht ist, werden vor Ort 120-Liter Müllsäcke zur Verfügung gestellt. Jeder genutzte 120-Liter Müllsack wird über die Kostenrechnung in Höhe von 10 € berechnet.

(6)  Für die Übernahme und Übergabe des Küchengeschirrs, sowie der Thekennutzung, werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.


§ 5

Gebührenbefreiung und -ermäßigung

(1)  Bei Benutzungen durch öffentliche Körperschaften, Behörden, örtliche Vereine inkl. der Freiwilligen Feuerwehren, örtliche Parteien, örtliche Wählergruppen, sämtliche Jugendgruppen und sonstigen Gruppen für nicht allgemein zugängliche Mitgliederversammlungen, Sitzungen oder regelmäßigen Zusammenkünften wie z. B. Übungsabende werden keine Gebühren gem. § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 erhoben.  → 
Die Verpflichtungen aus § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.

Ausnahme:

Bei den jährlichen Mitglieder- oder Jahreshauptversammlungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde und für sämtliche Jugendgruppen wird auch keine pauschale Energiekostenbeteiligung gem. § 4 Abs. 4 erhoben.

(2)  Bei nicht allgemein zugänglichen Vergnügungsveranstaltungen oder geselligen Veranstaltungen der unter Abs. 1 genannten Gruppen, ausgenommen sämtliche Jugendgruppen, sind 50 v. H. der unter § 4 Abs. 1 aufgeführten Gebühren zu entrichten.

Jedoch ist jährlich eine Benutzung der örtlichen Vereine für gesellige und nicht allgemein zugänglich Veranstaltungen gebührenfrei.

(3)  Sofern die Vergnügungsveranstaltungen oder geselligen Veranstaltungen der unter Abs. 1 genannten Gruppen jedoch allgemein zugänglich sind und ein Verkauf von Getränken und/oder Speisen erfolgt, sind die vollen Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 zu entrichten.

(4)  Über evtl. andere in Frage kommende Gebührenbefreiungen entscheidet der
Gemeindevorstand über die Verwaltung von Fall zu Fall.


§ 6

Fälligkeit

Die in § 4 aufgeführten Gebühren und Kosten sind spätestens einen Monat nach der Inanspruchnahme bzw. nach Erhalt der Kostenrechnung in einer Summe zu entrichten.


§ 7

Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser tritt am 05.07.2024 in Kraft und ersetzt die bisherige Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser.


Bad Zwesten, den 28.06.2024


Der Gemeindevorstand

gez. Achim Siebert

Bürgermeister


Die vorstehende Neufassung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.


Bad Zwesten, den 28.06.2024


Der Gemeindevorstand

gez. Achim Siebert

Bürgermeister