Fünfter Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung des Kurhauses


Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über die Kommunalen Abgaben (Hess. KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten am 27.06.2024 folgenden Fünften Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung des Kurhauses vom 5. September 2013 beschlossen:

Artikel 1

Der § 6 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeinde Bad Zwesten für die Benutzung des Kurhauses, geändert durch den ersten, zweiten und dritten Nachtrag, wird gestrichen und erhält die nachfolgende Fassung:

(1)  Die Grundgebühr beträgt für die Benutzung: →→   →→ 

a) des kleinen Saals →→→→→   →  54,00 €

b) des großen Saals →→→→→   →  102,00 €

c) der Küche und/oder des Geschirrs und der

Bestecke sowie das Gas für die Küche in Verbindung

mit dem kleinen Saal oder großen Saal:

kleiner Saal →→→   →   →→→   →  40,00 €

großer Saal →→   →→→→→   →  60,00 €

e) der Bühne  →→   →→→→   →  10,00 €

f) der Theke, je Saalhälfte (kleiner/großer Saal) →   →  10,00 €

g) Benutzung der Schankanlage →→→→   →  20,00 €

h) Foyer im Falle einer Bestuhlung  →→→   →  25,00 €

j) Clubraum →→→→→→→   →  35,00 €

i) festinstallierte Leinwand (4 x 3 m) und Beamer →   →  30,00 €

mobile Leinwand (2 x 2 m) →→→→   →  10,00 €


Kleiner und großer Saal sind durch eine mobile Wand getrennt und können sowohl einzeln als auch zusammen gemietet werden.

Für die Benutzung von Garderobe und Toiletten werden keine Grundgebühren erhoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Fünfte Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung des Kurhauses tritt mit Veröffentlichung in Kraft.


Bad Zwesten, den 28.06.2024

Der Gemeindevorstand

gez. Achim Siebert

Bürgermeister

Der vorstehende Fünfte Nachtrag zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung des Kurhauses wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.


Bad Zwesten, den 28.06.2024

Der Gemeindevorstand

gez. Achim Siebert

Bürgermeister