Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Zwesten in der Sitzung am 19.09.2024 folgenden Ersten Nachtrag zur Nutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung des Wohnmobilhafens der Gemeinde Bad Zwesten beschlossen:
Artikel 1
Der § 6 Ordnungswidrigkeiten der Nutzungs- und Gebührenordnung zur Benutzung des Wohnmobilhafens der Gemeinde Bad Zwesten vom 19.02.2015 wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) gegen die Benutzungsbedingungen nach § 1 Abs. 4 bis 8 verstößt,
b) die Benutzungsgebühren nach § 2 Abs. 1 bis 4 nicht oder nicht vollständig entrichtet,
c) die Höchstparkdauer gem. § 2 Abs. 1 überschreitet.
2. Ordnungswidrigkeiten können gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 HGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße in Höhe von fünf bis eintausend Euro geahndet werden.
3. Verwaltungsbehörde i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand.
Artikel 2
Der § 2 Benutzungsgebühr der Nutzungs- und Gebührenordnung zur Benutzung des Wohnmobilhafens der Gemeinde Bad Zwesten vom 19.02.2015 wird gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:
§ 2 Benutzungsgebühr
Für die Benutzung der Parkeinrichtung des Wohnmobilhafens werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
1.) Für den Wohnmobilhafen gelten folgende Tarife:
Pro Stellplatz ist eine Tagesgebühr von 8,00 Euro (incl. Kurtaxe, gemäß der gültigen Kurbeitragssatzung) für 24 Stunden zu entrichten.
Die Höchstparkdauer beträgt 14 Tage.
Die Parkgebühr ist im Voraus zu entrichten.
2.) Bei Verlust der Quittung oder des Zahlungsnachweises ist die Tagesgebühr erneut zu entrichten.
3.) Nebenkosten:
Für 100 l Wasser/Abwasser sind 1,00 Euro zu entrichten.
Für 1 KW/h Strom sind 1,00 Euro zu entrichten.
4.) Zur Abfallentsorgung können im Löwenbad/Kurhaus gegen Entgelt Müllsäcke erworben werden.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieser Erste Nachtrag der Nutzungs- und Gebührenordnung zur Benutzung des Wohnmobilhafens der Gemeinde Bad Zwesten tritt zum 01.10.2024 in Kraft.
Bad Zwesten, den 20.09.2024
Der Gemeindevorstand
gez. Achim Siebert
Bürgermeister
Der vorstehende Erste Nachtrag zur Nutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung des Wohnmobilhafens der Gemeinde Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
Bad Zwesten, den 20.09.2024
Der Gemeindevorstand
gez. Achim Siebert
Bürgermeister