Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeindebücherei Bad Zwesten


Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 2 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung Bad Zwesten am 19.09.2024 die nachstehende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeindebücherei Bad Zwesten beschlossen:

Benutzungs- und Gebührenordnung

der Gemeindebücherei Bad Zwesten

§ 1 Allgemeines

(1)   Die „Gemeindebücherei Bad Zwesten im Kurhaus ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Bad Zwesten.

(2)   Sie dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken wie z.B. der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.

(3)   Die Gemeindebücherei Bad Zwesten hält ihre Bestände an Büchern und Hörbüchern (im Folgenden zusammenfassend „Medien“ genannt) im Rahmen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung für alle interessierten Personen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zur Nutzung in der Gemeindebücherei sowie zur Ausleihe bereit, soweit es sich nicht um Präsenzbestände handelt.

(4)   Während des Aufenthalts in der Gemeindebücherei und der Nutzung des Medienangebots gilt diese Benutzungsordnung sowie die Hausordnung.

(5)   Die Benutzung der Gemeindebücherei ist grundsätzlich unentgeltlich.

(6)   Entgelte für besondere Leistungen sowie Säumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 2 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Gemeindebücherei werden durch Aushang, auf der Homepage der Gemeinde Bad Zwesten und durch Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt bekannt gemacht.

§ 3 Online-Angebot der Gemeindebücherei

Den Nutzer/Innen steht der Zugang zum Onleihe-Verbund Hessen zur Verfügung (Nutzung von E-Books, E-Papers etc.). Voraussetzung für das digitale Ausleihen von Inhalten in der „Onleihe“ ist Ihre Registrierung als Bibliotheksnutzer bei Ihrer Bibliothek. Mit der von Ihrer Bibliothek erteilten Bibliotheks-Nutzerkennung und dem erteilten Passwort können Sie die dazu bereitgestellten Inhalte digital ausleihen.

§ 4 Anmeldung

(1)   Die Anmeldung ist nur persönlich unter Vorlage eines Personalausweises oder eines Passes in Verbindung mit einer gültigen Meldebescheinigung möglich.

(2)   Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder Sorgeberechtigten vorzulegen.

(3)   Mit der Anmeldung erkennen die Nutzer/Innen die geltende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Gemeindebücherei Bad Zwesten als verbindlich an.

(4)   Bei der Anmeldung werden personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und gespeichert, soweit diese von der Bücherei zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Die Benutzerin/Der Benutzer bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift die gesetzlich erforderliche Zustimmung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten.

(5)   Zur Abwicklung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Gemeindebücherei Bad Zwesten folgende personenbezogene Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen:

-       Familienname

-       Vorname

-       Geburtsdatum

-       Geschlecht

-       Vollständige Adresse

-       Telefonnummer

-       E-Mail-Adresse (freiwillige Angabe)

-       Bei Minderjährigen werden zusätzlich die entsprechenden Daten einer gesetzlichen Vertretung gespeichert.

§ 5 Ausleihe von Medien

(1)   Die Ausleihe der Medien ist kostenlos.

(2)   Entliehene Medien dürfen nicht weitergegeben werden.

(3)   Die Gemeindebücherei kann die Zahl der gleichzeitig entleihbaren Medien beschränken. Ebenso ist sie berechtigt, entliehene Medien in besonderen Fällen zurückzufordern.

(4)   Das Büchereipersonal kann einzelne Werke oder Teile der Bestände auf die Nutzung in der Bücherei beschränken.

§ 6 Leihfrist und Leihfristüberschreitung

(1)   Die Leihfrist für Bücher beträgt drei Wochen. Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden.

(2)   Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Eine Verlängerung ist zweimal möglich.

(3)   Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet die entliehenen Medien fristgerecht zurückzugeben.

(4)   Bei Überschreitung der Leihfrist werden folgende Gebühren fällig:

Leihfristüberschreitungen aller Medienarten

a.  pro Medium in der ersten Woche →→→→→  1,00 Euro

b.  pro Medium ab der zweiten Woche →→→→  3,00 Euro

c.   pro Medium ab der dritten Woche →→→→  6,00 Euro

d.  pro Medium ab der vierten Woche (Maximum) →   →→  11,00 Euro

(5)  →  Die Gebühren werden mit ihrer Entstehung fällig. Einer schriftlichen oder mündlichen Erinnerung bedarf es nicht.

(6)   Bei schriftlicher Erinnerung werden die entstehenden geltenden Portogebühren und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 € fällig.

§ 7 Ausleihbeschränkungen

(1)   Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

(2)   Für einzelne Medienarten können besondere Bestimmungen festlegen.

(3)   Gesetzlich vorgeschriebene Altersangaben sind auch für die Ausleihe der Gemeindebücherei Bad Zwesten verbindlich.

§ 8 Verspätete Rückgabe, Einziehung

(1)   Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten.

(2)   Säumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen.

(3)   Erfolgt die Rückgabe der entliehenen Medien nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Leihfrist ist die Gemeindebücherei berechtigt, das entliehene Medium als verloren anzusehen und vom Entleiher Schadensersatz in Form einer Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu fordern. Einer vorherigen Erinnerung bedarf es hierfür nicht.

§ 9 Behandlung der Medien, Haftung

(1)   Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Als Beschädigung gelten auch das Beschreiben oder Bemalen der Seiten sowie das An- und Unterstreichen in Büchern.

(2)   Vor der Ausleihe sind die Medien von der Benutzerin/vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen und das Personal der Gemeindebücherei ggf. darauf hinzuweisen.

(3)   Verlust oder Beschädigung der ausgeliehenen Medien sind der Gemeindebücherei anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

(4)   Für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien haben die Benutzerinnen/Benutzer Ersatz zu leisten. Bis zur Ersatzleistung können keine weiteren Medien entliehen oder die Leihfrist verlängert werden.

(5)   Eine Weitergabe der Medien an Dritte ist nicht gestattet.

(6)   Die Nutzer/Innen dürfen ausgeliehene Medien nicht für öffentliche Aufführungen verwenden.

§ 10 Schadenersatz

(1)   Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Gemeindebücherei nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2)   Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung oder der Wiederbeschaffung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Beschaffung eines Ersatzexemplars wird zudem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von pauschal 10 € erhoben.

§ 11 Verhalten in der Gemeindebücherei Bad Zwesten, Hausrecht

(1)   Jede Benutzerin/Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Gemeindebücherei beeinträchtigt werden.

(2)   Essen, Trinken und Rauchen sind in der Gemeindebücherei nicht gestattet.

(3)   Für Kleidungsstücke, Taschen und Gegenstände, die in den Räumen der Gemeindebücherei abgelegt werden, übernimmt die Gemeinde Bad Zwesten keine Haftung. Das Personal der Gemeindebücherei ist jederzeit zur Einsichtnahme berechtigt.

(4)   Das Hausrecht nimmt das Personal der Gemeindebücherei wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

(5)   Für die Nutzung der entliehenen Medien wird keine Haftung übernommen.

(6)   Benutzerinnen/Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Gemeindebücherei in der Zeit der Ansteckungsgefahr weder betreten noch benutzen. Sie sind verpflichtet, die Büchereileitung sofort zu verständigen, damit für die Abholung und Desinfektion der Medien gesorgt werden kann.

(7)   Die Teilnahme an von der Gemeindebücherei angebotenen Veranstaltungen erfolgt in eigener Verantwortung der Teilnehmer/Innen. Die Gemeindebücherei übernimmt insbesondere bei Minderjährigen keine Aufsichtspflicht.

§ 12 Ausschluss von der Benutzung

Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung und die Hausordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder auf begrenzte Zeit von der Benutzung der Gemeindebücherei Bad Zwesten ausgeschlossen werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung ab Bekanntmachung in Kraft.

Bad Zwesten, den 20.09.2024

gez. Achim Siebert

Bürgermeister

Die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeindebücherei Bad Zwesten wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Zwesten vom 12. Juni 1993 im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Bad Zwesten, den 20.09.2024

Der Gemeindevorstand

gez. Achim Siebert

Bürgermeister